§ 1 Geltung / Allgemeines (1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von der Maria und Linda Fotografie GbR durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB ausdrücklich digital gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. (2) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der/Die AuftraggeberIn erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. (3) Der/Die AuftraggeberIn kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografinnen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. Die Bildauswahl und -bearbeitung erfolgt durch die Fotografinnen. Hierbei obliegt die Entscheidung der Bildbearbeitung bei der Maria und Linda Fotografie GbR. Diese entscheidet hierbei jeweils individuell nach vorliegendem Bildmaterial und nimmt eine nachträgliche Farbbearbeitung oder auch eine Umfärbung in schwarz-weiß vor. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. (4) Sollte der Auftrag Foto- und Videoaufnahmen mit der Drohne einschließen, kann die Maria und Linda Fotografie GbR die tatsächliche Ausführung und spätere Verwertung dieser Aufnahmen nicht garantieren. Grundlage hierfür sind unter anderem die geltenden Drohnen-Verordnungen (LuftVZO) und (LuftVO). Diese gilt es einzuhalten. Gerne informiert die Maria und Linda Fotografie GbR im Vorfeld, oder am Tag des Auftrages über die Verodnungen. Somit kann nicht dafür garantiert werden, dass Drohnenaufnahmen an bestimmten Orten und Ländern durchführbar sind. Neben den Drohnen-Verordnungen muss die Maria und Linda Fotografie GbR auch die vorherrschenden Witterungsbedingungen beachten und entscheiden, ob ein Start der Drohne möglich ist. (5) Aufgrund organisatorischer und technischer Einschränkungen ist es nicht zu gewährleisten, dass alle auf der Hochzeit befindlichen Personen und/oder Objekte voll umfänglich abgebildet werden können. Der Auftraggeber hat spezifische Anweisungen zur Abbildung von bestimmten auf der Hochzeit befindlichen Personen und/oder Objekten spätestens 7 Tage vor dem gebuchten Hochzeitsdatum mitzuteilen. Die Auftragnehmerinnen bemühen sich, alle wichtigen und interessanten Momente einer Veranstaltung zu fotografieren und (wenn gebucht) auf Video aufzunehmen. Eine 100%ige Garantie der Aufnahmen aller stattgefundenen Ereignisse ist ausgeschlossen. (6) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. (7) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich. (8) Die bearbeiteten Fotografien werden vom Auftragnehmer innerhalb von 60 Tagen geliefert. Das Highlightvideo wird dem Auftraggeber innerhalb von 170 Tagen geliefert. (9) Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und per digitaler Unterschrift und durch Zahlung der Honorarvorkasse zu bestätigen. (10) Sollte mit den Auftraggebern der Mitschnitt von O-Ton vereinbart sein, so kann der/die AuftragnehmerIn nicht für die vollständige Aufnahme dieser garantieren. Voraussetzung für die Aufnahme des O-Tons (Reden & weitere mit dem/der AuftraggeberIn vereinbarte sprachliche Aufzeichnungen) ist ein Umfeld, welches die Aufzeichnung per Mikrofon gewährleistet. (11) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande. (12) Sollte der Auftraggeeber ein Video gebucht haben, so wird dieses vom Auftragnehmer mit einem, oder mehreren Musikstücken unterlegt. Die Auswahl dieser, unterliegt dem Auftragnehmer. 2. Nutzungs- und Urheberrecht (1) Als Urheber ist der Auftragnehmer alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk. Er überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen Vereinbarung. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen oder Bearbeitungen des Bildes (z.B. durch Montage oder elektronische Bearbeitung). Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Bei der Verwendung der Werke hat der Auftragnehmer Anspruch, als Urheber benannt zu werden. (2) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein– gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. (3) Sollte der/die AuftraggeberIn nach Vereinbarung alle Fotos in unberarbeiteter Form erhalten, so ist eine Veröffentlichung dieser ausgeschlossen. Die nachträgliche, selbstständige Bearbeitung des Bildmaterials ist nur für Privatzwecke erlaubt und darf in keiner Form und Ausführung veröffentlicht werden. (4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form eines USB Datenspeichers oder wie vereinbart über. (5) Der/Die AuftraggeberIn ist verpflichtet, bei Lichtbildern des Fotografen im Internet elektronische Verknüpfungen so vorzunehmen, dass der/die FotografInnen als UrheberIn der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. Die Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. (6) Der/Die AuftraggeberIn erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr und für maximal ein Jahr. Die Mindestanzahl wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt. (7) Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung, sowie das Erstellen von Collagen ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. (8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müsse schriftlich vereinbart werden. 3. Vergütung (1) Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet. (2) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers. (3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand je mehr-aufgewendeter Stunde um den vertraglich festlegten Stundensatz. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem/der AuftragnehmerIn kein Schaden entstanden ist. (4) Bei Vertragsabschluss wird eine erste Anzahlung fällig, die sofort nach Vertragsschluss, beziehungsweise Eingang der Rechnung fällig wird. Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als reserviert. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Der Auftragnehmer ist somit nach der verstrichenen Frist, zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Leistungungen berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte, bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben hiervoron unberührt. 4. Haftung / Gefahrübergang (1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. (2) Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. (4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem/der AuftragnehmerIn bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (5) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen. (6) Sollten digital erworbene Lichtbilder in Eigenverantwortung durch den Auftraggeber entwickelt/gedruckt werden, so übernimmt der Fotograf hierfür keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse. Farbkorrekte Abzüge können über den Fotografen erworben werden. 5. Auftragsänderungen, -erweiterungen und -kündigung (1) Eine Terminabsage durch den/die AuftraggeberIn, nachdem die Widerrufsfrist (siehe § 7) abgelaufen ist, wird mit 80% des vollen Honorars berechnet. Eine Terminabsage durch den/die AuftraggeberIn am Leistungstag wird mit 100% des vollen Honorars in Rechnung gestellt. Kommt es zu einer Absage / einem Ausfall durch den/die AuftragnehmerIn wegen einer Krankheit oder einer anderen schwerwiegenden, nicht von dem/der AuftragnehmerIn verschuldeten Verhinderung, beschränkt sich die Haftung gegenüber dem/der AuftraggeberIn auf die Rückerstattung der bereits empfangenen Anzahlung. 6. Datenschutz Der/Die AuftraggeberIn erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der/Die AuftragnehmerIn verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich. 7. Widerrufsrecht (1) Der/Die AuftraggeberIn kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss in Textform widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die im Vertrag angegebene Adresse zu richten. (2) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen (Anzahlung) zurückzugewähren. (3) Im Falle eines außerordentlichen Widerrufs, also einer Terminabsage durch den/die AuftraggeberIn später als zwei Wochen nach Vertragsabschluss, wird die empfangene Leistung (Anzahlung) nicht zurück erstattet. 8. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Für den Fall das der/die AuftraggeberIn keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des/der AuftragnehmerIn als Gerichtsstand vereinbart. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.